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Nachhaltige Beschaffung – rechtliche Grundlagen

Als eines der ersten Bundesländer hat sich Bremen die nachhaltige Beschaffung auf die Fahnen geschrieben – und bereits 2009 den sozialen und ökologischen Einkauf gesetzlich verankert: Im Tariftreue- und Vergabegesetz ist die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen aus ökologischer Produktion verpflichtend festgeschrieben (siehe §19). Für soziale Kriterien gilt hier eine Sollbestimmung (§ 18).

Menschenrechte schützen

Um die Einhaltung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen zu stärken, wurde 2011 die Bremische Kernarbeitsnormenverordnung erlassen. Sie schreibt vor, dass folgende Produkte sozial verträglich hergestellt sein müssen:

  • Textilien
  • Spielwaren und Sportbälle
  • Agrarprodukte wie Kaffee, Tee, Kakao
  • IT-Produkte
  • Holz- und Holzwaren
  • Lederwaren und Gerbprodukte
  • Natursteine
  • Blumen

Die Verordnung bezieht sich auf die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO. Diese Normen besagen, dass

  • Menschen an ihrer Arbeitsstelle aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihrer Herkunft nicht diskriminiert werden dürfen
  • sie das Recht haben müssen, Gewerkschaften oder arbeitsrechtliche Vereinigungen zu gründen und sich zu versammeln
  • Kinder nicht zu ausbeuterischer Arbeit gezwungen werden dürfen
  • Menschen nicht zu Zwangsarbeit verpflichtet werden dürfen.

Nachhaltiger Einkauf dank zentraler Angebote

Um ihre zentralen Angebote zu stärken, hat die Freie Hansestadt Bremen im Juni 2019 ihre Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung novelliert. Sie besagt unter anderem, dass Nachhaltigkeit ein allgemein gültiger Beschaffungs- und Vergabegrundsatz ist.

In Anlage 1 sind alle Waren und Dienstleistungen aufgelistet, die über die zentralen Einkaufsstellen beschafft werden müssen.

Anlage 2 erläutert die Umwelt- und Energieeffizienzanforderungen an Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche - und macht genaue Vorgaben, welche ökologischen Standards bei einzelnen Produkten eingehalten werden müssen.