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Informationsfreiheitsgesetz

Nach § 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist Immobilien Bremen verpflichtet, Informationen auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

Bei Immobilien Bremen ist Herr Dennhardt Ansprechpartner für entsprechende Anfragen. Ihren Antrag können Sie formlos stellen. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Auskunftswunsch schriftlich – gerne auch per E-Mail – zu formulieren, so dass wir Ihnen möglichst genau antworten können. Sie können Ihren Antrag auch hier im Transparenzportal stellen, wählen Sie dabei dort bei „An welche Stelle möchten Sie Ihren Antrag senden?*“ bitte „Der Senator für Finanzen“ aus, da dieser für Immobilien Bremen zuständig ist.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit(LfDI).

Da Anfragen auch Kosten auslösen können, sind wir berechtigt, Ihnen diese in Rechnung zu stellen (§ 10 Bremer Informationsfreiheitsgesetz). Näheres zu den möglichen Kosten finden Sie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, zunächst im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen zu recherchieren.